O., N. 15 zu Art. 183 StG). Dass die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gemäss den Bewertungsnormen einen Einfluss auf die Gebäudeartnote (und damit auf einen Bewertungsfaktor) hat, ist bereits ausgeführt worden. Dementsprechend war die Steuerverwaltung berechtigt, eine ausserordentliche Neubewertung durchzuführen und in diesem Rahmen die Gebäudeartnote anzupassen.