Weil durch die Begründung von Stockwerkeinheiten keine Bewertungsfaktoren beeinflusst würden, sei die Anpassung der Gebäudeartnote unzulässig. Eine ausserordentliche Neubewertung wird nicht nur bei baulichen Veränderungen vorgenommen (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG), sondern u.a. auch bei Änderungen im Bestand von Grundstücken (Bst. b). Weil durch die Begründung von Stockwerkeigentum neue Grundstücke entstehen, die amtlich zu bewerten sind, ist eine ausserordentliche Neubewertung erforderlich (vgl. Annik Bärtschi, a.a.O., N. 15 zu Art.