4.2 Weiter macht die Rekurrentin in Ziff. 2.3 der Rekursschrift mit Verweis auf eine Kommentarstelle (Annik Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 3 zu Art. 183 StG) geltend, dass aufgrund der Rechtsbeständigkeit eines einmal bestimmten amtlichen Werts im Rahmen einer ausserordentlichen Neubewertung nur diejenigen Bewertungsfaktoren angepasst werden dürften, die durch die (baulichen) Veränderungen beeinflusst worden sind. Weil durch die Begründung von Stockwerkeinheiten keine Bewertungsfaktoren beeinflusst würden, sei die Anpassung der Gebäudeartnote unzulässig.