-6- tematik läuft die Argumentation der Rekurrentin, dass sich durch die Begründung des Stockwerkeigentums weder am Ertrags- noch am Realwert etwas geändert habe, ins Leere. Wie das Verwaltungsgericht explizit ausgeführt hat, richtet sich der Verkehrswert von Eigentumswohnungen hauptsächlich nach dem Realwert, weshalb sich der im Vergleich zu Mehrfamilienhäusern höhere Realwertzuschlag rechtfertigt (VGE 2024/17, E. 4.2).