Der von der Rekurrentin erwähnte Art. 54 StG enthält lediglich Definitionen der Begriffe "Verkehrswert", "Realwert" und "Ertragswert", entgegen den Ausführungen der Rekurrentin jedoch keine Anleitung zu deren Ermittlung. In der langjährigen Bewertungspraxis werden diese gesetzlichen Rahmenbedingen so umgesetzt, dass die Bewertung entweder ausgehend vom Ertragswert (hauptsächlich Wohn- und Geschäftsliegenschaften, Ziff. 2.2.1 der Bewertungsnormen) oder ausgehend vom Realwert (u.a. Industriegebäude und Objekte im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Ziff. 2.3.1 der Bewertungsnormen) erfolgt.