Vorab ist der gesamtschweizerisch geltende Grundsatz zu beachten, dass das steuerbare Vermögen anhand des Verkehrswerts zu bewerten ist, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Das kantonale Steuergesetz hält betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke fest, dass diese "aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert" zu bewerten sind (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG). Der von der Rekurrentin erwähnte Art.