Dies deshalb, weil auch "gewöhnliche" Miteigentumsanteile (ohne Sonderrechte) eigene Grundstücke darstellten und unabhängig voneinander gehandelt werden könnten. In solchen Fällen würde ein Gebäude mit mindestens vier Wohnungen jedoch mit der Gebäudeartnote 1 bewertet, was eine offensichtliche Ungleichbehandlung darstelle. Angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht in VGE 2024/17 die Anwendbarkeit der Bewertungsnormen bejaht und die Regelung betreffend Gebäudeartnoten bei Eigentumswohnungen selbst in einer besonderen Ausnahmesituation als gerechtfertigt bezeichnet hat, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen hierzu.