-5- 3.3 In ihrer Eingabe vom 6. Juli 2025 kritisiert die Rekurrentin den Entscheid des Verwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht. So verletzten die Bewertungsnormen das Legalitätsprinzip, weil die Bestimmung, wonach Eigentumswohnungen mindestens die Gebäudeartnote 2 aufweisen, auf Gesetzesstufe geregelt sein müsste. Weiter seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die rechtliche Verselbständigung von Stockwerkeinheiten irrelevant. Dies deshalb, weil auch "gewöhnliche" Miteigentumsanteile (ohne Sonderrechte) eigene Grundstücke darstellten und unabhängig voneinander gehandelt werden könnten.