Schliesslich sei die Vorgabe der Bewertungsnormen, welche die Gebäudeartnote 1 für Eigentumswohnungen ausschliesst, auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots gerechtfertigt (E. 4.4). Ergänzend hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass selbst die von der Steuerrekurskommission festgestellten besonderen Umstände kein Abweichen von der in den Bewertungsnormen enthaltenen Regelung zuliessen (E. 5 ff.).