Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, bei Stockwerkeinheiten mittels der Gebäudeartnote 2 einen grösseren Realwertzuschlag anzuwenden (E. 4.2). In E. 4.3 führt das Verwaltungsgericht sodann aus, dass es keine Rolle spiele, wenn die fraglichen Stockwerkeinheiten nicht von der Eigentümerschaft selbst bewohnt, sondern an Dritte vermietet würden. Schliesslich sei die Vorgabe der Bewertungsnormen, welche die Gebäudeartnote 1 für Eigentumswohnungen ausschliesst, auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots gerechtfertigt (E. 4.4).