(touristisch attraktive Gemeinde) erwarten würden, weshalb die Gebäudeartnote 1 gerechtfertigt sei. Dagegen ist die Steuerverwaltung ans Verwaltungsgericht gelangt, das die Beschwerde mit VGE 2024/17 vom 23. April 2025 gutgeheissen hat. Das Verwaltungsgericht begründet sein Urteil zunächst damit, dass umfangreiche Auswertungen gezeigt hätten, dass sich der Verkehrswert von Eigentumswohnungen hauptsächlich am Realwert orientiere, während bei Mehrfamilienhäusern der Ertragswert im Vordergrund stehe. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, bei Stockwerkeinheiten mittels der Gebäudeartnote 2 einen grösseren Realwertzuschlag anzuwenden (E. 4.2).