3.2 Die Steuerrekurskommission hat in dem auch von der Rekurrentin genannten Entscheid 100 2023 40 vom 13. Dezember 2023 (seit 28.4.2025 nicht mehr publiziert) festgehalten, dass in besonderen Ausnahmefällen auch Wohnungen im Stockwerkeigentum die Gebäudeartnote 1 aufweisen könnten. Die in jenem Fall zu beurteilenden Objekte wichen nach Auffassung der Steuerrekurskommission deutlich von dem Standard ab, den potenzielle Käufer bei einer Eigentumswohnung in der Gemeinde D.________ (touristisch attraktive Gemeinde) erwarten würden, weshalb die Gebäudeartnote 1 gerechtfertigt sei.