Davon ausgenommen sind Wohnungen im Stockwerkeigentum, die mindestens mit der Gebäudeartnote 2 zu bewerten sind. Die Gebäudeartnote beeinflusst nicht bloss das Notentotal (gemeinsam mit den Noten für die Bauqualität, die Komfortstufe sowie für die Wohn- und Verkehrslage), sondern auch den Kapitalisierungssatz und v.a. den Realwertzuschlag (siehe Tabelle 3.3 der Bewertungsnormen). Wie unter Bst. C bereits erwähnt, würde sich der amtliche Wert der strittigen Stockwerkeinheiten mit der Gebäudeartnote 1 gegenüber den Einspracheentscheiden gesamthaft um CHF 262'320.-- (16 %) reduzieren.