3.1 Die von der kantonalen Schatzungskommission erstellten Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 10. Oktober 2018 (abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads > Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20"; fortan: Bewertungsnormen) sehen in Ziff. 2.2.4 vor, dass Wohnhäuser mit vier und mehr Wohnungen die Gebäudeartnote 1 aufweisen. Davon ausgenommen sind Wohnungen im Stockwerkeigentum, die mindestens mit der Gebäudeartnote 2 zu bewerten sind.