2.2 Das vorliegende Verfahren wurde durch eine ausserordentliche Neubewertung nach Art. 183 Abs. 1 StG ausgelöst, weil die Rekurrentin das Grundstück Nr. 1 am 15. Dezember 2021 (Datum Grundbucheintrag) in Stockwerkeinheiten aufgeteilt hatte. Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton Bern, die vom Grossen Rat mit Wirkung ab Steuerjahr 2020 beschlossen worden ist (Art. 182 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Dekrets vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]).