D. Die Steuerverwaltung hat sich am 29. November 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung hauptsächlich auf die Verfügungen vom 20. März 2023 und die Einspracheentscheide vom 18. September 2024. Den Vorwurf, letztere ungenügend begründet zu haben, weist die Steuerverwaltung zurück. E. Am 22. Dezember 2024 hat die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten.