Zudem hätte sich die Steuerverwaltung bei der hier zu beurteilenden ausserordentlichen Neubewertung gar nicht auf die Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen abstützen dürfen, weil diese ausschliesslich für die allgemeine Neubewertung 2020 erstellt worden seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft die Rekurrentin der Steuerverwaltung vor, durch eine ungenügende Begründung der Einspracheentscheide ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben.