-2- artnote von 1 auf 2. Dass die Steuerverwaltung Wohnungen im Stockwerkeigentum immer mindestens mit der Gebäudeartnote 2 bewerte, verstosse gegen Bestimmungen der Bundesverfassung und des kantonalen Steuergesetzes. Zudem hätte sich die Steuerverwaltung bei der hier zu beurteilenden ausserordentlichen Neubewertung gar nicht auf die Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen abstützen dürfen, weil diese ausschliesslich für die allgemeine Neubewertung 2020 erstellt worden seien.