Zur Begründung bringt die Rekurrentin im Wesentlichen vor, dass der amtliche Wert des damals noch nicht in Stockwerkeinheiten unterteilten Wohnhauses mit der allgemeinen Neubewertung 2020 auf CHF 1'378'500.-- festgesetzt worden sei. Die per 2021 von der Steuerverwaltung verfügte erneute Erhöhung um CHF 260'152.-- (Details zur Berechnung in FN 2 der Rekursschrift) basiere nicht auf tatsächlichen Veränderungen des Miet- oder Realwerts, sondern einzig auf der Erhöhung der Gebäude-