-8- der subjektive Tatbestand erfüllt. Dementsprechend ist die Rekurrentin zu Recht von der Steuerverwaltung gebüsst worden. Die Höhe der Bussen von je CHF 200.-- bewegt sich am unteren Rand des in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG vorgesehenen Strafrahmens (Busse bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.--) und ist zu bestätigen. Im Ergebnis sind Rekurs und Beschwerde auch betreffend die Bussen wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten abzuweisen.