5.2 Juristische Personen sind verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung) beizulegen (Art. 171 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 125 Abs. 2 Bst. a DBG). Die Jahresrechnung muss vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 DBG). Dabei sind die obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zu beachten. Deren Verletzung stellt zugleich eine nicht gehörige Erfüllung der Verfahrenspflicht gemäss Art. 171 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 125 Abs. 2 Bst. a DBG dar (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 27 zu Art.