5.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer Bussen von je CHF 200.-- auferlegt. Sie begründet diese Strafen damit, dass die Rekurrentin trotz entsprechender Mahnung vom 5. September 2022 keine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung eingereicht und damit ihre Verfahrenspflichten in strafbarer Weise verletzt habe. Der Vertreter stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin fristgerecht eine ordnungsgemässe Buchhaltung eingereicht habe, weshalb die Bussen nicht gerechtfertigt seien (Rekursschrift vom 23.9.2024, S. 3 Ziff. II/3a).