Beide Vorwürfe sind unberechtigt, denn mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung bloss den für sie verbindlichen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 30. Juni 2022 umgesetzt. Die Steuerverwaltung hätte nur dann erneut eine ordentliche Veranlagung vornehmen dürfen, wenn nach ihrer Mahnung vom 5. September 2022 eine verbesserte Jahresrechnung eingereicht worden wäre. Dies hat die Rekurrentin jedoch nicht getan, weshalb die Steuerverwaltung verpflichtet gewesen ist, im Einspracheentscheid die Steuerfaktoren nach Ermessen festzusetzen.