4.5 Schliesslich wirft der Vertreter der Steuerverwaltung vor, sie habe sich "verfrüht auf die Ermessensveranlagung festgelegt" und deutet an, dass die Steuerverwaltung mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt haben könnte (Rekursschrift vom 23.9.2024, S. 4 Ziff. II/5 bzw. S. 2 Ziff. II/1). Beide Vorwürfe sind unberechtigt, denn mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung bloss den für sie verbindlichen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 30. Juni 2022 umgesetzt.