4.4 Kann die offensichtliche Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden, steht der Rekurrentin noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 DBG), d.h. dass die Steuerverwaltung das ihr zustehende Ermessen pflichtwidrig angewendet hat. Die Steuerrekurskommission hat die Höhe der Schätzung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen. Wobei auch hier eine Anpassung nur zulässig ist, wenn sich die erste Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 51 ff.