erfolgt. Es besteht für die Steuerrekurskommission deshalb keine Veranlassung, die mit der Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung 2019 erneut zu überprüfen. Sämtliche weiteren Ausführungen in Art. 2, 3 und 4 der Rekursschrift beziehen sich sodann auf konkrete Aufrechnungen, welche die Steuerverwaltung in ihrem ersten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vorgenommen hat. Da im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2024 die Steuerfaktoren vollumfänglich nach Ermessen festgesetzt worden sind – und daher keine Aufrechnungen vorliegen – sind diese Argumente für den vorliegenden Entscheid nicht relevant.