-6- Steuerrekurskommission im zweiten Rechtsgang gebunden, sofern nicht durch zulässigerweise in das Verfahren eingebrachte neue Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt vorliegt oder in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt ist (Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 143 DBG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder hat der Vertreter neue Tatsachen oder Beweismittel eingereicht, aufgrund derer von einem veränderten Sachverhalt auszugehen wäre, noch ist zwischenzeitlich eine Rechts- oder Praxisänderung