4.2 Grundsätzlich kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit erfolgt im Normalfall durch Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung inkl. der notwendigen Belege (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 44 zu Art. 132 DBG), d.h. vorliegend einer überarbeiteten Jahresrechnung. Die Rekurrentin hat auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission keine entsprechenden Unterlagen eingereicht.