Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. September 2022 (pag. 65) aufgefordert, innert Monatsfrist eine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung einzureichen. Für den Fall, dass die Rekurrentin dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, ist ihr die Veranlagung nach Ermessen angekündigt worden. Wie sich aus den Beilagen zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 18. Dezember 2024 ergibt, versuchten die Steuerverwaltung und der Treuhänder der Rekurrentin anschliessend, eine rechtskonforme Lösung zu finden.