4.1 Eine Ermessensveranlagung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ist nur nach einer vorgängigen Mahnung der steuerpflichtigen Person zulässig (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Das Einreichen einer nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung gilt als mangelhafte Pflichterfüllung und ist einer Nichterfüllung im engeren Sinn (wenn bspw. überhaupt keine Jahresrechnung eingereicht wird) in Bezug auf die Rechtsfolge der Veranlagung nach Ermessen gleichgestellt (Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., 2024, § 20 N. 12). Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. September 2022 (pag.