Es sind weder Kreditoren noch zeitliche Abgrenzungen verbucht worden. Die Steuerrekurskommission qualifizierte die Buchhaltung aufgrund dieser Mängel als handelsrechtwidrig und derart unzuverlässig, dass nicht auf -5- sie abgestellt werden könne. Stattdessen sei eine Vollschätzung vorzunehmen (RKE 100 2021 227 / 200 2021 151 vom 30.6.2022, E. 4.2). Die Sache wurde sodann zur "Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen" an die Steuerverwaltung zurückgewiesen (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs).