4. Wie unter Bst. C hiervor ausgeführt, kam die Steuerrekurskommission im Entscheid vom 30. Juni 2022 zum Ergebnis, dass die Buchhaltung der Rekurrentin erhebliche formelle und materielle Mängel aufweise (E. 4.1): (1) In der Bilanz ist ein Aktienkapital von CHF 50'000.-- anstatt ein Stammkapital von CHF 20'000.-- vermerkt. (2) Zu diversen Konten liegen weder Belege noch Auszüge vor, darunter WIR-Guthaben und Wertschriften. (3) Die Buchungen in den Debitoren sind nicht durch Rechnungen belegt. (4) Das Anlagevermögen ist weder durch ein Inventar noch durch Abschreibungstabellen nachgewiesen. (5) Es sind weder Kreditoren noch zeitliche Abgrenzungen verbucht worden.