3. Vorliegend ist zunächst die Höhe des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals strittig. Wie bereits im ersten Verfahren vor der Steuerrekurskommission beantragt die Rekurrentin die Veranlagung gemäss der von ihr am 30. März 2020 eingereichten Steuererklärung 2019 bzw. der damit übereinstimmenden Jahresrechnung. Zusätzlich ist zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung der Rekurrentin zu Recht Bussen wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten auferlegt hat.