2. In formeller Hinsicht beanstandet der Vertreter, dass die Steuerverwaltung ihrem Einspracheentscheid vom 21. August 2024 mehrere unterschiedliche Rechtsmittelbelehrungen angefügt habe (Schlussbemerkung, S. 7 Ziff. II/23). Der der Steuerrekurskommission vorliegende Einspracheentscheid enthält nur eine (korrekte) Rechtsmittelbelehrung, unten auf dem einleitenden Begleitschreiben (pag. 76). Auf diesen Umstand weist auch die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung hin, ohne dass der Vertreter in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2025 widersprochen hätte. Weil zudem sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.