, 2023, N. 55 zu Art. 132 DBG). Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass die eingereichte Jahresrechnung im ersten Rechtsgang von der Steuerrekurskommission erstmalig als nicht ordnungsgemäss qualifiziert worden ist. Wie unter Bst. D hiervor erwähnt, ist das Verwaltungsgericht auf die gegen den Entscheid vom 30. Juni 2022 eingereichten Beschwerden nicht eingetreten mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für das Anfechten eines Zwischenentscheids nicht erfüllt seien. Demnach ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden, ob tatsächlich eine Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen ist. Dementsprechend ist das Einreichen einer verbesserten Buchhaltung und Jahresrech-