1.2 Die Rekurrentin führt hierzu aus, dass die von ihr im ursprünglichen Veranlagungsverfahren eingereichte Jahresrechnung 2019 ordnungsgemäss sei. Sie bestreitet folglich, dass eine Veranlagung nach Ermessen überhaupt zulässig ist. Eine solche Rüge wäre auch in einem Einspracheverfahren gegen eine Veranlagungsverfügung nach Ermessen zulässig und müsste, falls qualifiziert begründet, zu einem Eintreten auf die Einsprache führen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 55 zu Art.