Diese Normen sähen vor, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne, wobei die Einsprache zu begründen sei und allfällige Beweismittel genannt werden müssten. Bei juristischen Personen bedeutet dies laut Steuerverwaltung, dass mit der Einsprache eine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung einzureichen seien. Weil die Rekurrentin dies unterlassen habe, dürfe die Steuerrekurskommission auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eintreten.