1.1 Die Steuerverwaltung beantragt mit Ihrem Hauptantrag, dass die Steuerrekurskommission nicht auf die Rechtsmittel eintrete. Sie begründet diesen Antrag damit, dass die Rekurrentin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden nach Ermessen veranlagt worden sei. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen solche Einspracheentscheide dürfe nur unter den analog anwendbaren Voraussetzungen von Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG eingetreten werden. Diese Normen sähen vor, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne, wobei die Einsprache zu begründen sei und allfällige Beweismittel genannt werden müssten.