Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission den Fall materiell prüfe, beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde, weil die Rekurrentin die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht nachweisen könne. In Bezug auf die Bussen führt die Steuerverwaltung aus, dass die Rekurrentin trotz Mahnung vom 5. September 2022 keine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung eingereicht habe, was eine Verletzung ihrer Verfahrenspflichten darstelle. H. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 hat der Vertreter erklärt, dass die Rekurrentin an den in der Rekurseingabe formulierten Positionen vollumfänglich festhalte.