G. Die Steuerverwaltung hat sich am 18. Dezember 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt in erster Linie, auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einzutreten. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die besonderen gesetzlichen Anforderungen für eine Anfechtung einer Veranlagung nach Ermessen auch im vorliegenden Verfahren gälten und nicht erfüllt seien. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission den Fall materiell prüfe, beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde, weil die Rekurrentin die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht nachweisen könne.