E. Mit Schreiben vom 5. September 2022 (pag. 65) forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin auf, bis am 5. Oktober 2022 eine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung einzureichen. Für den Fall, dass die Rekurrentin dies unterlassen sollte, kündigte die Steuerverwaltung an, dass sie die Veranlagung nach Ermessen vornehmen und eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten erheben werde. Nach einem letztlich ergebnislosen E- Mail-Austausch mit dem Treuhänder der Rekurrentin eröffnete die Steuerverwaltung am