D. Sowohl die Rekurrentin als auch die Steuerverwaltung fochten den Entscheid der Steuerrekurskommission vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (fortan: Verwaltungsgericht) an. Dieses trat mit Entscheiden 100 2022 210/211 vom 21. Juli 2022 (betreffend die Rekurrentin) und 100 2022 234/235 vom 3. August 2022 (betreffend die Steuerverwaltung) nicht auf die Beschwerden ein. Das Verwaltungsgericht begründete sein Nichteintreten in beiden Urteilen damit, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht erfüllt seien. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts erwuchsen in Rechtskraft.