Diese hob mit Entscheid 100 2021 227 / 200 2021 151 vom 30. Juni 2022 (nicht publiziert) die angefochtenen Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück. In Erwägung 4.2 des Entscheids führte die Steuerrekurskommission aus, dass die Buchhaltung der Rekurrentin erhebliche formelle und materielle Mängel aufweise und daher als handelsrechtswidrig zu qualifizieren sei. Sie erscheine derart unzuverlässig, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Demnach seien die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.