C. Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch Fürsprecher B.________ (fortan: Vertreter), Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission). Diese hob mit Entscheid 100 2021 227 / 200 2021 151 vom 30. Juni 2022 (nicht publiziert) die angefochtenen Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück.