100 24 351 200 24 264 Gemeinde: F.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 6.5.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 6. Mai 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________ GmbH vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2019 (zweiter Rechtsgang) den Akten entnommen: A. Die A.________ GmbH (fortan: Rekurrentin) betreibt in F.________ ein Ingenieurbüro für ________ (Zweck gemäss Handelsregistereintrag). Die Stammanteile an der Rekurrentin wer- den von C.________ und D.________ gehalten. Zeichnungsberechtigt ist jedoch ausschliess- lich der Geschäftsführer E.________. B. Mit Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2021 (Akten Steuerverwaltung, pag. 47) veran- lagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (fortan: Steuerverwaltung), die Rekurrentin bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer auf einen steuerbaren Gewinn von CHF 18'900.--. Das nur im Kanton steuerbare Kapital wurde auf CHF 90'000.-- festgesetzt. C. Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch Fürsprecher B.________ (fortan: Vertre- ter), Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundes- steuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission). Diese hob mit Entscheid 100 2021 227 / 200 2021 151 vom 30. Juni 2022 (nicht publiziert) die angefochtenen Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspra- cheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück. In Erwägung 4.2 des Entscheids führte die Steuerrekurskommission aus, dass die Buchhaltung der Rekurrentin er- hebliche formelle und materielle Mängel aufweise und daher als handelsrechtswidrig zu qualifi- zieren sei. Sie erscheine derart unzuverlässig, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Demnach seien die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. D. Sowohl die Rekurrentin als auch die Steuerverwaltung fochten den Entscheid der Steuer- rekurskommission vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (fortan: Verwaltungsgericht) an. Dieses trat mit Entscheiden 100 2022 210/211 vom 21. Juli 2022 (betreffend die Rekurren- tin) und 100 2022 234/235 vom 3. August 2022 (betreffend die Steuerverwaltung) nicht auf die Beschwerden ein. Das Verwaltungsgericht begründete sein Nichteintreten in beiden Urteilen damit, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht erfüllt sei- en. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts erwuchsen in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 5. September 2022 (pag. 65) forderte die Steuerverwaltung die Rekur- rentin auf, bis am 5. Oktober 2022 eine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung einzureichen. Für den Fall, dass die Rekurrentin dies unterlassen sollte, kündigte die Steuer- verwaltung an, dass sie die Veranlagung nach Ermessen vornehmen und eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten erheben werde. Nach einem letztlich ergebnislosen E- Mail-Austausch mit dem Treuhänder der Rekurrentin eröffnete die Steuerverwaltung am -2- 21. August 2024 die neuen Einspracheentscheide (pag. 76-68). Sie bestimmte den steuerbaren Gewinn nach Ermessen auf CHF 25'000.-- (Kanton und Bund) und das steuerbare Kapital auf CHF 80'000.-- (nur Kanton). Weiter wurde der Rekurrentin bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer je eine Busse von CHF 200.-- wegen der Verletzung von Verfah- renspflichten auferlegt. F. Der Vertreter hat mit Eingabe vom 23. September 2024 im Namen der Rekurrentin gegen diese Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betref- fend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission erhoben. Er beantragt zum ei- nen, auf die Bussen zu verzichten und zum anderen (sinngemäss), die Veranlagung gemäss der eingereichten Steuererklärung bzw. der gleichzeitig mit der Steuererklärung eingereichten Jahresrechnung 2019 vorzunehmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Ermessen nicht erfüllt seien. Die Busse sei nicht gerechtfertigt, weil die Rekurrentin fristgerecht eine ordnungsgemässe Jahresrechnung eingereicht habe. G. Die Steuerverwaltung hat sich am 18. Dezember 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt in erster Linie, auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einzutreten. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die besonderen gesetzlichen Anforderungen für eine Anfechtung einer Veranlagung nach Ermessen auch im vorliegenden Verfahren gälten und nicht erfüllt seien. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission den Fall materiell prüfe, beantragt die Steuerver- waltung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde, weil die Rekurrentin die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht nachweisen könne. In Bezug auf die Bussen führt die Steu- erverwaltung aus, dass die Rekurrentin trotz Mahnung vom 5. September 2022 keine ord- nungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung eingereicht habe, was eine Verletzung ihrer Verfahrenspflichten darstelle. H. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 hat der Vertreter erklärt, dass die Rekurrentin an den in der Rekurseingabe formulierten Positionen vollumfänglich festhalte. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveran- lagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und grundsätzlich zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Die Steuerverwaltung beantragt mit Ihrem Hauptantrag, dass die Steuerrekurskommission nicht auf die Rechtsmittel eintrete. Sie begründet diesen Antrag damit, dass die Rekurrentin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden nach Ermessen veranlagt worden sei. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen solche Einspracheentscheide dürfe nur unter den analog anwendbaren Voraussetzungen von Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG eingetreten werden. Diese Normen sähen vor, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne, wobei die Einsprache zu be- gründen sei und allfällige Beweismittel genannt werden müssten. Bei juristischen Personen be- deutet dies laut Steuerverwaltung, dass mit der Einsprache eine ordnungsgemässe Buch- haltung und Jahresrechnung einzureichen seien. Weil die Rekurrentin dies unterlassen habe, dürfe die Steuerrekurskommission auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eintreten. 1.2 Die Rekurrentin führt hierzu aus, dass die von ihr im ursprünglichen Veranlagungsverfah- ren eingereichte Jahresrechnung 2019 ordnungsgemäss sei. Sie bestreitet folglich, dass eine Veranlagung nach Ermessen überhaupt zulässig ist. Eine solche Rüge wäre auch in einem Ein- spracheverfahren gegen eine Veranlagungsverfügung nach Ermessen zulässig und müsste, falls qualifiziert begründet, zu einem Eintreten auf die Einsprache führen (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 55 zu Art. 132 DBG). Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass die eingereichte Jahresrechnung im ersten Rechtsgang von der Steuerrekurskommission erstmalig als nicht ordnungsgemäss qualifiziert worden ist. Wie unter Bst. D hiervor erwähnt, ist das Verwaltungsgericht auf die gegen den Entscheid vom 30. Juni 2022 eingereichten Beschwerden nicht eingetreten mit der Begründung, dass die Vorausset- zungen für das Anfechten eines Zwischenentscheids nicht erfüllt seien. Demnach ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden, ob tatsächlich eine Veranlagung nach Ermessen vorzuneh- men ist. Dementsprechend ist das Einreichen einer verbesserten Buchhaltung und Jahresrech- -4- nung 2019 vorliegend gerade keine Eintretensvoraussetzung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist folglich einzutreten. 1.3 Wie sich aus E. 1 hiervor ergibt, ist auf die Rechtsmittel betreffend die der Rekurrentin auferlegten Bussen wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten ohne weiteres einzutreten, denn diese sind erstmals mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. August 2024 ausgesprochen worden. 1.4 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- ist und die Bussen unter CHF 3'000.-- liegen, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. In formeller Hinsicht beanstandet der Vertreter, dass die Steuerverwaltung ihrem Einspra- cheentscheid vom 21. August 2024 mehrere unterschiedliche Rechtsmittelbelehrungen ange- fügt habe (Schlussbemerkung, S. 7 Ziff. II/23). Der der Steuerrekurskommission vorliegende Einspracheentscheid enthält nur eine (korrekte) Rechtsmittelbelehrung, unten auf dem einlei- tenden Begleitschreiben (pag. 76). Auf diesen Umstand weist auch die Steuerverwaltung in ih- rer Vernehmlassung hin, ohne dass der Vertreter in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2025 widersprochen hätte. Weil zudem sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 3. Vorliegend ist zunächst die Höhe des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals strittig. Wie bereits im ersten Verfahren vor der Steuerrekurskommission beantragt die Rekur- rentin die Veranlagung gemäss der von ihr am 30. März 2020 eingereichten Steuererklärung 2019 bzw. der damit übereinstimmenden Jahresrechnung. Zusätzlich ist zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung der Rekurrentin zu Recht Bussen wegen der Verletzung von Verfahrens- pflichten auferlegt hat. 4. Wie unter Bst. C hiervor ausgeführt, kam die Steuerrekurskommission im Entscheid vom 30. Juni 2022 zum Ergebnis, dass die Buchhaltung der Rekurrentin erhebliche formelle und materielle Mängel aufweise (E. 4.1): (1) In der Bilanz ist ein Aktienkapital von CHF 50'000.-- anstatt ein Stammkapital von CHF 20'000.-- vermerkt. (2) Zu diversen Konten liegen weder Be- lege noch Auszüge vor, darunter WIR-Guthaben und Wertschriften. (3) Die Buchungen in den Debitoren sind nicht durch Rechnungen belegt. (4) Das Anlagevermögen ist weder durch ein Inventar noch durch Abschreibungstabellen nachgewiesen. (5) Es sind weder Kreditoren noch zeitliche Abgrenzungen verbucht worden. Die Steuerrekurskommission qualifizierte die Buch- haltung aufgrund dieser Mängel als handelsrechtwidrig und derart unzuverlässig, dass nicht auf -5- sie abgestellt werden könne. Stattdessen sei eine Vollschätzung vorzunehmen (RKE 100 2021 227 / 200 2021 151 vom 30.6.2022, E. 4.2). Die Sache wurde sodann zur "Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen" an die Steuerverwaltung zurückgewiesen (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). 4.1 Eine Ermessensveranlagung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ist nur nach einer vorgängigen Mahnung der steuerpflichtigen Person zulässig (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Das Einreichen einer nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung gilt als man- gelhafte Pflichterfüllung und ist einer Nichterfüllung im engeren Sinn (wenn bspw. überhaupt keine Jahresrechnung eingereicht wird) in Bezug auf die Rechtsfolge der Veranlagung nach Ermessen gleichgestellt (Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrens- recht, 3. Aufl., 2024, § 20 N. 12). Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. September 2022 (pag. 65) aufgefordert, innert Monatsfrist eine ordnungs- gemässe Buchhaltung und Jahresrechnung einzureichen. Für den Fall, dass die Rekurrentin dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, ist ihr die Veranlagung nach Ermessen angekün- digt worden. Wie sich aus den Beilagen zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 18. Dezember 2024 ergibt, versuchten die Steuerverwaltung und der Treuhänder der Rekurren- tin anschliessend, eine rechtskonforme Lösung zu finden. Nachdem diese Bemühungen ge- scheitert waren und die Rekurrentin keine überarbeitete Buchhaltung eingereicht hatte, eröffne- te die Steuerverwaltung am 21. August 2024 die hier angefochtenen Einspracheentscheide nach Ermessen. 4.2 Grundsätzlich kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offen- sichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit erfolgt im Normalfall durch Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung inkl. der notwendigen Belege (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 44 zu Art. 132 DBG), d.h. vorliegend einer überarbeiteten Jahresrech- nung. Die Rekurrentin hat auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission keine entspre- chenden Unterlagen eingereicht. Wie bereits in Bezug auf die Eintretensfrage in E. 1.2 hiervor ausgeführt, ist es unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit ebenfalls zulässig, die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Ermessen zu bestreiten. 4.3 Der Vertreter tut dies im vorliegenden Verfahren, indem er geltend macht, dass die mit der Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung 2019 eine taugliche Grundlage für die Veranla- gung darstelle. Wie erwähnt, gelangte die Steuerrekurskommission im Entscheid vom 30. Juni 2022 zum Schluss, dass die von der Rekurrentin eingereichte Buchhaltung derart mangelhaft sei, dass nicht darauf abgestellt werden könne. An diese verbindliche Feststellung ist die -6- Steuerrekurskommission im zweiten Rechtsgang gebunden, sofern nicht durch zulässigerweise in das Verfahren eingebrachte neue Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt vorliegt oder in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt ist (Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 143 DBG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder hat der Vertreter neue Tatsachen oder Beweismittel eingereicht, aufgrund derer von einem veränderten Sachverhalt auszugehen wäre, noch ist zwischenzeitlich eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt. Es besteht für die Steuerrekurskommission deshalb keine Veranlassung, die mit der Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung 2019 erneut zu überprüfen. Sämtliche weiteren Ausführungen in Art. 2, 3 und 4 der Rekursschrift beziehen sich sodann auf konkrete Aufrech- nungen, welche die Steuerverwaltung in ihrem ersten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vorgenommen hat. Da im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2024 die Steuerfaktoren vollumfänglich nach Ermessen festgesetzt worden sind – und daher keine Auf- rechnungen vorliegen – sind diese Argumente für den vorliegenden Entscheid nicht relevant. Damit misslingt der Rekurrentin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit. 4.4 Kann die offensichtliche Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden, steht der Rekurrentin noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 DBG), d.h. dass die Steuerverwaltung das ihr zu- stehende Ermessen pflichtwidrig angewendet hat. Die Steuerrekurskommission hat die Höhe der Schätzung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen. Wobei auch hier eine Anpassung nur zulässig ist, wenn sich die erste Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist (Zwei- fel/Hunziker, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 132 DBG). Weder hat die Rekurrentin nachgewiesen, dass die Schätzung der Steuerverwaltung offensichtlich unrichtig ist, noch ergibt sich dies aus den Akten. Daher ist die Höhe der nach Ermessen festgesetzten Steuerfaktoren zu bestätigen. 4.5 Schliesslich wirft der Vertreter der Steuerverwaltung vor, sie habe sich "verfrüht auf die Ermessensveranlagung festgelegt" und deutet an, dass die Steuerverwaltung mit ihrem Vorge- hen das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt haben könnte (Rekursschrift vom 23.9.2024, S. 4 Ziff. II/5 bzw. S. 2 Ziff. II/1). Beide Vorwürfe sind unberechtigt, denn mit dem angefochte- nen Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung bloss den für sie verbindlichen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 30. Juni 2022 umgesetzt. Die Steuerverwaltung hätte nur dann erneut eine ordentliche Veranlagung vornehmen dürfen, wenn nach ihrer Mahnung vom 5. September 2022 eine verbesserte Jahresrechnung eingereicht worden wäre. Dies hat die Rekurrentin jedoch nicht getan, weshalb die Steuerverwaltung verpflichtet gewesen ist, im Ein- spracheentscheid die Steuerfaktoren nach Ermessen festzusetzen. -7- 4.6 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind Rekurs und Beschwerde, soweit sie die Steuerver- anlagung 2019 betreffen, abzuweisen. 5. Gemäss Art. 216 Abs. 1 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG wird mit Busse bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer aufgrund des Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. 5.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer Bussen von je CHF 200.-- auferlegt. Sie begründet diese Strafen damit, dass die Rekurrentin trotz entsprechender Mahnung vom 5. September 2022 keine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung eingereicht und damit ihre Verfahrenspflichten in strafbarer Weise verletzt habe. Der Vertreter stellt sich dem- gegenüber auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin fristgerecht eine ordnungsgemässe Buch- haltung eingereicht habe, weshalb die Bussen nicht gerechtfertigt seien (Rekursschrift vom 23.9.2024, S. 3 Ziff. II/3a). 5.2 Juristische Personen sind verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine unterzeichnete Jahres- rechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung) beizulegen (Art. 171 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 125 Abs. 2 Bst. a DBG). Die Jahresrechnung muss vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 DBG). Dabei sind die obligationenrechtlichen Buch- führungsgrundsätze zu beachten. Deren Verletzung stellt zugleich eine nicht gehörige Erfüllung der Verfahrenspflicht gemäss Art. 171 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 125 Abs. 2 Bst. a DBG dar (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 27 zu Art. 125 DBG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 13 zu Art. 125 DBG). Auch eine bloss nicht gehörige (d.h. mangelhafte) Erfüllung von Verfahrenspflichten ist strafbar (vgl. VGE 100 2020 122/123 vom 24.3.2022, E. 5.2.1 und 5.2.3). 5.3 Wie in E. 4.3 bzw. 4.5 hievor ausgeführt, sind die Steuerverwaltung und auch die Steuer- rekurskommission an die im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung der Steuerrekurskom- mission, wonach die eingereichte Jahresrechnung 2019 nicht auf einer ordnungsgemäss ge- führten Buchhaltung basiere, gebunden. Zudem hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin am 5. September 2022 eine entsprechende Mahnung zugestellt und darin angekündigt, dass sie eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten aussprechen werde, falls die Rekur- rentin keine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung einreichen werde. Die objek- tiven Tatbestandselemente von Art. 216 StG bzw. Art. 174 DBG sind damit erfüllt. Ob die Re- kurrentin vorsätzlich oder fahrlässig eine nicht ordnungsgemässe Jahresrechnung eingereicht hat, kann offenbleiben, denn auch eine fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten ist gemäss Wortlaut der anwendbaren Rechtsnormen strafbar (siehe E. 5 hiervor). Damit ist auch -8- der subjektive Tatbestand erfüllt. Dementsprechend ist die Rekurrentin zu Recht von der Steu- erverwaltung gebüsst worden. Die Höhe der Bussen von je CHF 200.-- bewegt sich am unteren Rand des in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG vorgesehenen Strafrahmens (Busse bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.--) und ist zu bestätigen. Im Ergebnis sind Rekurs und Beschwerde auch betreffend die Bussen wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- -9- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ B.________ zuhanden der A.________ GmbH ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde F.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 10 -