200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). - 11 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Erlass der direkten Bundessteuer pro 2022 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.