Da die Steuerrekurskommission – mit einem aktuellen Monatsbudget sowie Belegen zu den üblichen Positionen des betreibungsrechtlichen Zwangsbedarfs – sachdienliche Angaben und Unterlagen einverlangt hat, wird von den Rekurrenten zu Recht nicht geltend gemacht, es seien unverhältnismässige Anforderungen an ihre Mitwirkung gestellt worden (VGE 100 2015 71 vom 22.9.2015, E. 3.3). Damit haben die Rekurrenten ihre Mitwirkungspflicht im Erlassverfahren verletzt und Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167d Abs. 2 DBG sind erfüllt. Ein Steuererlass fällt daher unabhängig vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ausser Betracht.