-9- möglich. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (VGE 100 2024 13 vom 6.11.2024, E. 4.2; vgl. Peter Locher, a.a.O., N. 4 zu Art. 167d DBG).