Auch auf Bundesebene sind die (gesamten wirtschaftlichen) Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Entscheidzeitpunkt massgebend (Art. 10 Bst. a EV DBG). Deshalb hat die steuerpflichtige Person der Erlassbehörde (und dann allenfalls dem Gericht im Rechtsmittelverfahren), die über die neusten Informationen verfügen müssen, zumindest auf Aufforderung hin, die geeigneten Beweismittel einzureichen (Beusch/Raas, a.a.O., N. 2 - 3 zu Art. 167d DBG). Soweit die steuerpflichtige Person einverlangte Belege nicht einreicht, ist eine pflichtgemässe Überprüfung durch die Behörde nicht