8.2 Als Erlassverfahren im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG ist sodann nicht nur das erstinstanzliche Gesuchsverfahren, sondern auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu verstehen, zumal für die Gewährung oder Verweigerung des Steuererlasses die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG) und Sachverhaltsveränderungen im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG; VGE 100 2024 13 vom 6.11.2024, E. 4.2). Auch auf Bundesebene sind die (gesamten wirtschaftlichen) Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Entscheidzeitpunkt massgebend (Art.